07.03.2022

cts-Verbund übernimmt Selbstverpflichtung

Mitarbeitende sollen die Gewissheit haben, dass ihr Arbeitsplatz nicht von ihrem privaten Beziehungsstatus abhängt.
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Keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen für kirchliche Mitarbeitende bei Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder einer zivilen Wiederheirat im Bistum Trier: Dazu haben sich Bischof Dr. Stephan Ackermann und Generalvikar Ulrich Graf von Plettenberg verpflichtet. In einem Brief an die Mitarbeitenden des Bistums teilte von Plettenberg am 17. Februar mit, die Anwendung der entsprechenden Regeln der kirchlichen Grundordnung werde in Rücksprache und Übereinstimmung mit dem Bischof ausgesetzt, bis eine neue Grundordnung in Kraft trete. Arbeitsrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung halte er nicht für angemessen. Seine Vorgänger und er hätten dies in der Vergangenheit bereits durch „Einzelfallbetrachtungen“ so gehandhabt und es habe keine Entlassungen aus diesen Gründen aus dem Bistumsdienst gegeben.

 

Mit der Selbstverpflichtung geht von Plettenberg nun einen Schritt weiter: Kündigungen wegen jener unter Artikel 5, Absatz 2, Ziffer 2, c und d in der Grundordnung genannten „Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten“ sind damit ausgeschlossen. Das gilt auch für die pastoralen Mitarbeitenden sowie jene mit einer kirchlichen Lehrbeauftragung. Er wolle auf diese Weise einen Beitrag dazu leisten, dass die Mitarbeitenden Kirche als einen Angst-freien Raum erlebten, und die Gewissheit hätten, dass ihre Lehrerlaubnis und ihr Arbeitsplatz nicht von ihrer sexuellen Orientierung und ihrem privaten Beziehungsstatus abhingen, so der Trierer Generalvikar. Gleichzeitig ermutige er alle anderen kirchlichen Rechts- und Anstellungsträger im Bistum Trier, ähnliche Selbstverpflichtungen einzugehen. Auch der Vorstandsvorsitzende des Diözesan-Caritasverbands Trier, Domkapitular Benedikt Welter, hat diese Selbstverpflichtung für den Bereich des DiCV übernommen.

 

Gerne übernehmen wir als cts-Verbund ebenfalls diese Selbstverpflichtung für alle zugehörigen Einrichtungen und schließen uns ausdrücklich der Position an, dass die sexuelle Orientierung, das Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder die zivile Wiederheirat nach Scheidung keine arbeitsrechtlichen Sanktionen zur Folge haben dürfen. 

 

Auch wir möchten auf diese Weise einen Beitrag dazu leisten, dass Sie als unsere Mitarbeitenden die Gewissheit haben, dass Ihr Arbeitsplatz nicht von Ihrer sexuellen Orientierung und Ihrem privaten Beziehungsstatus abhängt. 

 

Am 14. Februar hatten sich elf Generalvikare deutscher Bistümer unter Federführung Triers in einem
Brief an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Georg Bätzing, gewandt. Darin sprachen sie sich für eine Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts aus. Künftig solle in der Grundordnung auf alle Bezüge auf die persönliche Lebensführung verzichtet werden. Anlass dafür waren laut den Unterzeichnern die Initiative „#OutInChurch“, bei der sich queere kirchliche Mitarbeitende geoutet hatten, sowie die Beratungsergebnisse der jüngsten Vollversammlung des Synodalen Wegs.

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